Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen für Reparatur, Lieferung und Service der Haufschildt Optik GmbH.
Stand: Juli 202600Geltung
Sämtliche Bestellungen erfolgen auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
01Vertragsschluss und nicht durchführbare Reparatur
1. Vertragsschluss. 1.1 Liegt eine unwidersprochene, schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages im Umfang der Reparatur sowie Lieferung maßgebend. 1.2 Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Kunde auf Bestehen der Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde den Auftragnehmer von eventuellen Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
2. Nicht durchführbare Reparatur. 2.1 Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuche = Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere wenn der beanstandete Fehler bei einer Inspektion des Gerätes nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat oder der Vertrag vorher schon gekündigt worden ist. 2.2 Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. 2.3 Bei nicht durchgeführter Reparatur haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund der Kunde sich beruft. Der Auftragnehmer haftet dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer außerhalb der Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
02Kostenangaben, Kostenvoranschlag
1. Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsschluss auf dessen Verlangen der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.
2. Wird vor der Durchführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist, soweit nichts anderes vereinbart, nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Die zur Erstellung des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwendet werden können.
03Preis und Zahlung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
2. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für Arbeitsleistung und die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
3. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.
4. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto sofort zu leisten.
04Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Auftragnehmers
1. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung auf seine Rechnung durchgeführt; anderenfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur wieder abgeholt.
2. Der Kunde trägt die Transportgefahr.
3. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und gegebenenfalls der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.
4. Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand, z. B. Feuer, Leitungswasser, Sturm, Maschinenbruch, zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
5. Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für die Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.
05Kündigung
Aufträge werden schnellstmöglich nach Auftragserteilung abgewickelt. Der Kunde hat außer bei Verschulden des Auftragnehmers nur dann ein Recht auf Kündigung, sofern ein wichtiger Grund gemäß § 649 BGB vorliegt. Als wichtiger Grund gilt auch die Betriebsschließung des Kunden wegen Zahlungsunfähigkeit. Die Beweislast sämtlicher Voraussetzungen der Kündigung aus wichtigem Grund trägt der Kunde.
06Aufrechnung
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Auftragnehmer anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Gegenansprüche auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
07Reparaturfrist
Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
08Abnahme
1. Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwaig vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
2. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
3. Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
09Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
1. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen das Eigentum an allen verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen vor.
2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten und rechtskräftig sind.
3. Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung Eigentum des Auftragnehmers.
4. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, den Auftragnehmer von einer Pfändung, einem Insolvenzantrag oder sonstigen rechtserheblichen Ereignissen, welche die Rechte des Auftragnehmers beeinträchtigen können, unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Zahlungseinstellung ist die Ware ohne besondere Anforderung auszusondern und zur Verfügung des Auftragnehmers zu halten. Erhebt der Auftragnehmer bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter Klage gemäß § 771 ZPO und kann der Dritte die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage nicht erstatten, so haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wird die Ware zurückgenommen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche 15 % des Auftragspreises als Unkostenpauschale für die mit der Rücknahme verbundenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen, sofern der Auftraggeber keinen niedrigeren Schaden nachweist.
10Zinsen und Verzug
Sämtliche Rechnungen sind sofort fällig. Spätestens 20 Tage nach Zugang der Rechnung kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung des Auftragnehmers bedarf. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Verzugskosten in Höhe von pauschal 5,00 € pro Mahnung geltend zu machen.
11Mängelansprüche
Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Das gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden bereitgestellten Teile. Für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit garantiert wurde, sowie soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Verbringungs- und Versendungskosten hinsichtlich der Nachbesserung trägt der Kunde. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
12Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden verjähren, aus welchen Rechtsgründen auch immer, in 12 Monaten. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Letztverbraucher, verjähren diese Ansprüche in 24 Monaten. Für Schadensersatzansprüche gemäß vorstehender Haftung gelten die gesetzlichen Fristen.
13Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptwohnsitz des Kunden Klage zu erheben.
14Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist entsprechend auszulegen, wobei an deren Stelle eine Bestimmung tritt, welche der unwirksamen bzw. nichtigen Klausel am nächsten kommt.
15Schriftform
Sämtliche sonstigen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.